Poliscan
Speed Blitzer - Einspruch
Der Poliscan
Speed Blitzer ist ein Geschwindigkeitsmessgerät mit
Lasertechnik der Firma Vitronic und wird für amtliche
Geschwindigkeitskontrollen im Straßenverkehr, sowohl als fester Blitzer,
dem so genannten
Tower, wie auch
als mobile Anlage auf dem Stativ, aus dem Auto heraus und als
neuste Version auch aus dem sog. Enforcement Trailer
(Blitzeranhänger) eingesetzt.

Sie wurden von einem Poliscan Speed
Blitzer gemessen und fragen sich, ob ein Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid Sinn macht, mit
welchen Kosten Sie rechnen müssen und wie die Chancen stehen? Gern
können Sie mich dazu unverbindlich unter
0351/8908169
anrufen
und Ihr Anliegen schildern oder mir eine kurze Mail schreiben:
E-Mail:
kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de
Whatsapp:
01739473737
__________________________________________________
*Funktion * Messablauf * Chancen im
Bußgeldverfahren * Auswerterahmen * Softwareversion*

Ob wegen der Software 1.5.5, 3.2.4
oder 3.7.4, dem Auswerterahmen, dem Displaytest, der
Bedienungsanleitung oder dem Aufbau, der Poliscan Speed Blitzer
steht in Bußgeldverfahren regelmäßig zur Prüfung vor Gericht.
Denn in der
Fachliteratur gab es einige kritische Stimmen zum Poliscan Speed.
Von Sachverständigen wurde die Zuverlässigkeit der Messanlagen
in der Vergangenheit bezweifelt.
Und auch die Praxis zeigt, dass ein
beachtlicher Teil der hier bekannten Bußgeldverfahren, in denen der
Poliscan Speed Blitzer als Beweismittel diente, eingestellt wurden.
Der Grund dafür liegt oft in schlechten Fotos, unglücklich gewählten
Messstellen und fraglichen erscheinenden Kenntnissen der Messbeamten bei der
Prüfung
im Gerichtsverfahren oder eben verbleibenden Zweifeln an der Funktion
des Poliscan Speed.
Rechtschutzversicherungen tragen die Kosten für eine
anwaltliche Prüfung des Bußgeldbescheides. Woher wissen Sie, dass Ihr
Bußgeldbescheid fehlerfrei ist?
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Das Poliscan Speed Messgerät mit der
Softwareversion 1.5.5 war in der Vergangenheit als Blackbox, also ein
nicht nachvollziehbaren Messsystem verschrien. Gerichte und
Rechtsanwälte kritisierten, dass die einzelnen Messungen im Nachgang
nicht mehr prüfbar waren und sahen darin eine Verletzung des fairen
Verfahrens. Die Folge waren nicht selten Verfahrenseinstellungen oder
Freisprüche. Der Gerätehersteller reagierte mit einer Änderung der
zur Software 3.4.2 und nun zu 3.7.4. Diese sollen nun die nachträgliche Prüfung der
Messdaten ermöglichen. Die Softwareversion 1.5.5 ist aber weiterhin für
amtliche Messungen zugelassen und auch weiter eingesetzt. Hier soll auch
weiterhin eine nachträgliche Prüfung der Messung nicht möglich sein,
sodass solche Messungen besonders kritisch betrachtet werden müssen.
Auch bei den neueren Versionen lohnt ein genaueres
hinschauen. Aus der sog. XML-Datei erkennt man, ob das Gerät im
Rahmen der Bauartzulassung gemessen hat.
mehr...
Der sog. Tuff Viewer ist ein Auswerteprogramm zum
Poliscan Speed. Mit diesem Programm werden die Messdaten lesbar gemacht.
Seit dem 23.07.2013 dürfen Messungen nur noch mit dem Tuff Viewer 3.45.1
oder neuer ausgelesen werden. Dieser kann die von der neuen
Messsoftware 3.4.2 gespeicherten Zusatzdaten auslesen und soll deswegen
Verdeckungsszenarien (Skizze unten) ausschließen können.
Erstaunlicherweise stellte sich heraus, dass einige
Bußgeldstellen garnicht wussten, dass eine Auswertung mit der alten
Software 3.38.0 nicht mehr zulässig ist. Unzählige Bußgeldbescheide
wurden so vielleicht zu Unrecht erlassen.
Derzeit unklar ist auch, wie der Tuff Viewer 3.45.1
arbeitet. Zwar ist es nicht vorgesehen, die selbe Messung mit dem alten
und neuen Auswerteprogramm auszuwerten, wenn man es aber trotzdem
macht zeigt sich, dass die neue Software viele Altfälle ohne erkennbaren
Grund aussortiert. Die Zulassungsbehörde (PtB) sieht hier derzeit kein
Problem, weil das Problem nach Ihrer Ansicht nicht zum tragen kommt,
weil nur eine Auswertung mit der aktuellen Software zulässig ist !?
Problematisch könnte aber die Auswertung von Messungen
mit der noch zugelassenen Poliscan Speed Software 1.5.5 sein. Diese speichert wohl keine
Zusatzdaten, sodass auch der aktuelle Tuff Viewer 3.45.1 keine
Verdeckungsszenarien erkennen kann, selbst nicht wenn er wollte.
Da die Auswertesoftware aber wahrscheinlich selbst entscheidet,
welche Messung gültig sein soll und welche nicht, meinen einige
Sachverständige nun deswegen, dass der neue Tuff-Viewer kein
reines Bilddarstellungsprogramm sei, sondern als Mess(zusatz)programm
geeicht werden müsste. Weil dies derzeit nicht der Fall ist, stellte zum
Beispiel das Amtgericht Emmendingen nun einige Verfahren mit dem Poliscan Speed Blitzer ein.
Dazu mehr unter
Auswerterahmen.
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Ob die Messung eines Poliscan
Speed Blitzers zu beanstanden ist, kann
oft nur ein technisches Sachverständigengutachten ergeben. Die Kosten dafür
tragen die Rechtschutzversicherungen im Rahmen ihrer Bedingungen.
Der Gutachter kann dann die Messung im Nachhinein noch
einmal sehr genau überprüfen, viel genauer als die Bußgeldstelle.
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Eine erste Plausibilitätsprüfung der
Messung des Poliscan Speed ergibt ein Blick auf den Auswerterahmen. Dieser ist eine
rechteckige Schablone (seit 2015 zum Teil auch trapezförmig), die von der Messsoftware in das Messbild
eingeblendet werden soll. Dabei soll eine gültige Messung nur dann vorliegen,
wenn der Auswerterahmen sich in der richtigen Position befindet und der
Breite nach gewissen Anforderungen entspricht.
So muss nach Erläuterungen von Sachverständigen zum
Beispiel die Unterkante des Auswerterahmens unterhalb der
Radaufstandspunkte liegen. Weiter muss mindestens ein Teil des
Kennzeichens in diesem Rahmen liegen und letztlich darf sich kein
weiteres Fahrzeug in der selben Fahrtrichtung fahrend in dem Rahmen
zeigen.
Problemstellung:
Unklar ist mittlerweile, ob der Auswerterahmen wirklich
von der Messsoftware erzeugt wird oder von der Auswertesoftware? Auch
hier fehlt es meiner Meinung nach an der Transparenz der Funktion des Poliscan Speed.
Bei der aktuellsten Softwareversion ist der
Auswerterahmen nicht mehr als Rechteck in das Messfoto
eingeblendet, sondern es ist im oberen rechten Bildrand eine
Ecke "abgeschnitten". Der Auswerterahmen ist dann ein
Trapez.
Problematisch könnte nach ersten Einschätzungen
sein, wenn sich ein weiteres Fahrzeug genau in dieser
"abgeschnittenen" Ecke befindet.
"Denkt"
die Auswertesoftware nun oder nicht? Muss sie geeicht sein oder
nicht?

Hier die Auswertung einer
Messung, in der sich ein weiteres Fahrzeug im Auswerterahmen
befindet. Diese Messung wäre wohl nicht verwertbar.

Und hier die selbe Messung mit
der neuen Software ausgewertet. Die Ecke oben ist abgeschnitten
und die Messung gültig, weil im Rahmen kein weiteres Fahrzeug zu
sehen ist. Wie und warum die Messung nun doch verwertbar ist
bleibt mir unklar. Die ausgelesenen Daten scheinen die selben zu
sein. Ich nehme daher an, dass die Auswertesoftware selbst
entscheidet wo der Rahmen landet. Dann müsste meiner Ansicht
nach aber auch eine Eichung stattfinden.
Nochmal erwähnen möchte ich,
dass auch die Meinung vertreten wird, dass die eben aufgezeigte
Problematik nicht besteht, weil nur mit neuer Software
ausgewertet werden darf. Ich meine aber, dass hier weiterer
Klärungsbedarf besteht.
Ein weiteres Kriterium
ist die Unversehrtheit der Sicherheitsmerkmale, der grünen Häkchen und
dem gelben Schlüssel.
Sind die Häkchen oder
der Schlüssel grau, kann die Messung angezweifelt werden.

Als Betroffener hat man aber oft selbst nicht die
Möglichkeit diese Prüfung der Beweise durchzuführen, weil man die auf
dem Bild ersichtliche Auswertung in der Regel nur über die Akteneinsicht
des Rechtsanwalts bekommt.
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Poliscan Speed Blitzer gibt es als stationäres
Messsystem im sog. Tower


oder
als mobiles Messgerät auf dem Stativ oder
dem Auto heraus.

Die Funktionsweise
soll aber weitestgehend gleich sein. Hat man ein Poliscan Speed Blitzer erst einmal
erkannt, ist es meist schon zu spät. Auch eine Vollbremsung hilft oft nichts
mehr. Denn der Laser des Messgerätes erfasst das Auto bereits weit vor dem Blitzer
selbst.
Tests haben ergeben, dass es selbst dann noch gültige Messungen geben
kann, wenn man am Gerät selbst schon völlig zum Stillstand
gekommen ist.
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In Brandenburg wurde der Poliscanblitzer zum Teil
modifiziert und in ein Transportgehäuse, einen Würfel,
eingebaut.

Zweifel an der Zulässigkeit an dieser
Verwendungsart des Poliscan Speed Messgerätes hatte Ende 2015
das Amtsgericht Senftenberg und stellte ein
Bußgeldverfahren ein.
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Enforcement Trailer
Der sog. Enforcenment Trailer von Vitronic wird
als "Semistationär" bezeichnet. Das bedeutet so viel wie, dass
ein ausgeklügelter (wohl gepanzerter) Hänger mit Batterien und
Blitzer bestückt, lange Zeit allein an einem festen Ort messen
kann und dann bequem mit einem Zugfahrzeug woanders aufgestellt
werden kann. Für den Betrieb wird die Anlage dann aus den Rädern
gehoben und für einen sicheren Stand auf einen festen Unterbau
gesetzt. Bewegungen während der Messung sollen somit
ausgeschlossen werden.
Neben Geschwindigkeitsmessgeräten bietet die
Herstellerfirma Vitronic nun auch
Ampelblitzer, den Poliscan
Redlight, an.

Dabei handelt es sich um eine Kombination aus dem
bekannten Poliscan Speed und einer Rotlichtüberwachungsanlage.
Der Poliscan Redlight misst also die Geschwindigkeit und
überwacht die Ampelanlage. Zum Einsatz kommt auch hier wieder
Lasertechnik, die den Verkehr schon weit vor der Ampel
überwacht. Dennoch sind Punkte und Fahrverbot nicht stets
unabwendbar.
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Die Messtoleranzen beim Poliscan Speed sind
grundsätzlich die allgemeinen Eich- und Verkehrsfehlergrenzen von 3
km/h bei Geschwindigkeiten von bis zu 100 km/h und 3 Prozent an 100
km/h. Nach Ansicht einiger Amtsgerichte (Z.b. Pirna, Wismar,
Oranienburg) ist aber ab und an zu einer weitere Toleranz von 1 km/h
abzuziehen. Gerade bei der
Frage des Fahrverbotes eine große Hilfe, wenn man mit 41 km/h oder 31
km/h zu viel gemessen wurde.
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Das Poliscan Speed Lasermessgerät kann
gleichzeitig mehrere Fahrspuren überwachen.
Vereinfacht gesagt gibt es im
Poliscan Speed einen Laser, der auf ein drehendes Prisma geworfen und dadurch
in verschiedene Richtungen auf die Fahrbahn gestrahlt werden soll. Dort wird der
Laserstrahl von der Umgebung reflektiert und zum Messgerät
zurückgeworfen. Aus einer Weg -Zeit- Berechung kann dann die
Geschwindigkeit der einzelnen Fahrzeuge bestimmt werden.
Aufgrund physikalischer Besonderheiten sind bei Messungen mit
dem Poliscan Speed Messfehler zuungunsten des Betroffenen nicht
zu erwarten.
Problematisch könnte
aber sein, dass der
Laser die Fahrzeuge weit vor dem Poliscan Speed Blitzer erfasst (Messpunkt), dann eine Weile
„beobachtet“ und erst einige Zeit später am Blitzer ein Foto anfertigt
(Fotopunkt).
Hier fragte man sich in der Vergangenheit, ob dann auch wirklich das Fahrzeug geblitzt
wurde, welches der Laser viele Meter vorher gemessen hatte. Von
Einigen angenommen wurde nämlich, dass das zu schnelle und gemessene Fahrzeug 1 plötzlich bremst
und so hinter dem nicht zu schnellen Fahrzeug 2 verschwand. Auf dem
Foto war dann nach Meinungen einiger Betroffener nur das nicht zu schnelle Fahrzeug 2 zu sehen. Trotzdem lag der Auswerterahmen (rot) auf den ersten
Blick an
der richtigen Stelle. Mit der neuesten Auswertesoftware soll dieses
Phänomen ausgeschlossen werden. (Näheres zur Kritik
oben) Im Zweifelsfalle kann nun die
Nachprüfung durch Sachverständige möglich sein.
Verdeckungsfall vereinfacht:

Beispiel einer nicht den Auswertekriterien
entsprechenden Messung. Ob es sich um eine "Fehlmessung" handelt
muss nicht geklärt werden, da schon die Zuordnung nicht passt.
Fraglich ist aber, der Auswerterahmen hier nicht noch weiter weg
vom Fahrzeug liegen könnte, sodass es sich nicht mehr im Rahmen
befindet? Und könnte es sein, dass an der Stelle des Rahmens
dann ein weiteres Fahrzeug ist?

Für eine brauchbare Verteidigung im Bußgeldverfahren
kommt es aber oft auch auf viele andere Aspekte, die mit der
Funktionsweise und der Frage nach Messfehlern des Poliscan Speed
nichts zu tun haben, an. So kann der Bußgeldbescheid mit den
richtigen Argumenten auch dann angegriffen werden, wenn der
Bescheid in sich selbst formelle Fehler enthält, das Fahrerfoto
den Fahrzeugführer nicht zweifelsfrei erkennen lässt, Schulungs-
oder Eichnachweise fehlen, die Beschilderung Defizite
aufweist, besondere Umstände in Tat oder dem Täter liegen (Notfall,
Augenblicksversagen etc) oder der Verstoß aus anderen Gründen nicht
verfolgt werden muss. Man kann also auch Erfolg haben, ohne dass der Poliscan Speed
"Messfehler" zeigt.
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Laut Bedienungsanleitung arbeitet der Poliscan Speed nach dem
Einschalten fast völlig selbstständig und ohne Messfehler. Dies wissen die
Messbeamten auch und prüfen nach dem Einschalten ab und an nichts weiter.
Unerlässlich soll aber bei einigen Betriebsarten die Durchführung einiger Tests
sein, wobei das Gerät
nicht alle von sich aus durchführt. Hier zeigten sich bisher
gelegentlich
Angriffspunkte, die auch ohne Messfehler im eigentlichen Sinne die
Einstellung des Verfahrens zur Folge hatten.
So führte neulich ein Messbeamter in einem Verfahren an einem Hamburger
Amtsgericht den sog. Displaytest beim Poliscan Speed nicht durch, sodass der Richter das
Verfahren nach einigem Verhandeln einstellte.
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Die Bedienungsanleitung zum Messgerät stellt die
Bußgeldstelle auf Antrag oder gerichtlichen Beschluss zur Verfügung, in Bayern sogar als
Download.
hier, ohne Gewähr:
externer Link für Betroffene in Bayern:
Bedienungsanleitungen
Akteneinsicht erhält der Betroffene
über den Rechtsbeistand.
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Abstand des
Messgerätes zum Verkehrsschild beachtlich
In fast allen
Bundesländern finden sich Regelungen, dass -von Ausnahmen
abgesehen- Geschwindigkeitsmessungen erst ab einer gewissen
Entfernung zum Verkehrsschild durchgeführt werden sollen. was
Messbeamte hier gelegentlich übersehen ist, dass gerade der
Poliscan Blitzer den Geschwindigkeitswert gerade nicht am
Gerätestandort, sondern bereits ca. 50 Meter vorher bildet.
Diese Wegstrecke muss richtigerweise dann bei der
Abstandsmessung zum Schild berücksichtigt werden.
Poliscan Speed grundsätzlich
standardisiertes Messverfahren. - Veränderlicher Auswerterahmen
Die Kritik am Poliscan Speed
Messverfahren kommt
nicht zur Ruhe.
So hat einst das Amtsgericht
Bremen (Urteil vom August 2014) einen Autofahrer,
der mit dem Poliscan Speed Messgerät gemessen wurde,
rechtskräftig freigesprochen. Die Begründung ist vereinfacht
folgende:
Die Messungen dürfen nur
Ausgewertet werden, wenn sich das Fahrzeug des Betroffenen in
dem so genannten
Auswerterahmen befindet.
Nun soll aber das Amtsgericht Bremen festgestellt haben, dass
dieser Rahmen nicht vom geeichten Messgerät, sondern von der
ungeeichten
Auswertesoftware festgelegt
wurde. Damit lag nach dessen Ansicht wohl kein ordentliches
Messverfahren vor. - Freispruch.
Das Pikante daran: Diese
Argumentation traf wohl auf seinerzeit alle
Geschwindigkeitsmessgeräte der Poliscan Speed Gruppe zu.
Dennoch bestätigten die
Oberlandesgerichte damals, dass das System ein sog.
standardisiertes Messverfahren ist und benutzt werden
darf, wenn alles nach Vorschrift verläuft.
Nun kommt wieder eine neue
Software zur Anwendung. Bei dieser ist der Auswerterahmen
nicht mehr rechteckig, sondern trapezförmig. Unklar ist
bislang, ob dieser neue Auswerterahmen auch noch den Vorgaben
der Rechtsprechung entspricht. Vor allem dann, wenn sich ein
weiteres Fahrzeug in der "abgeschnittenen" Ecke des Rahmens
befindet.
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Amtsgericht Mannheim Az: 21 Owi 509 Js 35740/15
Mit Beschluss vom 29.11.2016 stellte nun das
Amtsgericht Mannheim ein Bußgeldverfahren ein, weil es Zweifel am Messergebnis
des Gerätes mit der Nummer PS 629690
hatte.
Die Begründung ist vereinfacht folgende:
Das Messgerät legt vereinfacht gesagt einen
Teppich aus Laserstrahlen auf die Fahrbahn. Etwa 70 Meter vor dem Blitzer werden
Fahrzeuge vorselektiert und dann in einem Bereich von 50 bis 20 Metern vor dem
Gerät gemessen. Wer zu schnell ist bekommt dann in Höhe des Messgerätes ein
Foto. Nun sollen Sachverständige aber festgestellt haben, dass dieser 20-50
Meter Bereich oft überschritten wird. Für das Amtsgericht Mannheim war dies nun
Anlass genug zu sagen, dass Messungen mit dem Poliscan Speed nicht der Zulassung
entsprechen. Aus Gründen der Opportunität wurde das Verfahren eingestellt.

Messstelle Fall AG Mannheim vereinfacht
Mittlerweile haben sich dieser Argumentation auch
andere Gerichte angeschlossen, wie z.B. das Amtsgericht
Hoyerswerda 8 OWi 630 Js 5977/16, Weinheim, Schwetzigen,
Oranienburg, Wismar u.a.. Leider ist der Fall Poliscan
aber derzeit kein "Selbstläufer", denn andere Gerichte (z.B AG
Rosenheim, OLG Karlsruhe, OLG Bamber, OLG Frankfurt u.a) sehen kein Problem und verurteilen die Betroffenen
derzeit nach "Schema F", obwohl diese Problematik
nicht nur beim Messgerät mit der Nummer
PS 629690, sondern wohl bei allen
Geschwindigkeitsmessgeräten vom Typ Poliscan Speed auftritt.
Interessant ist auch, dass das der in der Presse
einst als "Superblitzer" gepriesene Messgerät sich nun in einem
Fall um 11 Km/h vermessen haben soll!
...
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Ende 2015 stellte aber das
Amtsgericht Senftenberg und in der Folge auch das Amtsgericht
Lübben fest, dass die Messungen mit Poliscan Speed nicht immer nach Vorschrift
laufen.
In Senftenberg war nicht
sichergestellt, dass der geschulte Messbeamte den Poliscan Speed
Blitzer den Bedienvorschriften nach eingerichtet hat.
Hingegen in Lübben war es an dem
Standartblitzer am
Dreieck Spreewald nicht ausgeschossen, dass
dieser über Monate ohne notwendige Eichung blitzte.
In beiden Fällen (einmal 1 Monate
Fahrverbot, einmal sogar zwei Monate Fahrverbot) stellte das
jeweilige
Gericht die Verfahren ein.
Um so mehr freut sich der
senftenberger Bußgeldrichter nun über den seit Frühjahr 2016
aktiven
Blitzer auf der A 13 in Ortrand.
Eines der ersten umfassenden Urteile
zum Poliscan hat zum
Beispiel das
Amtsgericht Herford bereits im Jahr 2013 gefällt und einen Betroffenen in einem Bußgeldverfahren
(3Punkte, 170,00 Euro Bußgeld ) freigesprochen, weil nach Meinung
des Gerichts nicht
sichergestellt war, dass das Messgerät zuverlässig arbeitet.
Nach Auskunft des zuständigen
Richters wurden an diesem Tag insgesamt etwa 40 Betroffene
freigesprochen, weil die Messung mit dem Gerät nicht vom Gericht
zu prüfen sei. Dies scheint auch heute noch aktuell zu sein.
Ähnlich entschieden auch das Amtsgericht
Tiergarten, Aachen, Friedberg, Emmendingen und zuletzt Bremen. Wobei sich das
Amtsgericht Emmendingen im November 2014 auf über 30 Seiten mit
dem Messgerät, der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Frage, ob
der Poliscanspeed ein sog. standardisiertes Messverfahren ist,
auseinandergesetzt hat. 3 mal Freispruch, 29 Verfahren ausgesetzt.
Zwar wurde Emmendingen zwischenzeitlich aufgehoben, Bremen ist
aber rechtskräftig.
Allerdings gibt es auch zahlreiche andere
Entscheidungen, sodass hier auf keinen Fall eine do-it-yourself-Anleitung gegeben werden kann.
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Sonderfall Bayern?
In Bayern ticken die Uhren nach
meinem Eindruck immer etwas anders, aber nicht immer
schlechter. Angenehm überrascht war ich Mitte Oktober 2016 an
einem Gericht in Franken. In Bayern gibt es eine sog. Richtlinie
zur Verkehrsüberwachung. Dort heißt es, dass technisches Gerät
bei der Verkehrsüberwachung nicht getarnt werden darf. Diese
Richtlinie bezieht sich wohl vorrangig auf die Verwendung von
Tarnnetzen und den Einbau in Mülltonnen. Aber Poliscan Säulen
habe ich Bayern noch nicht gesehen. - Diese ähneln
Litfasssäulen.
Das mobile Poliscan Speed
Messgerät ist in der Grundfarbe grün. Und dieses Grün ähnelt
jedenfalls meiner Einschätzung nach dem Tarngrün der Bundeswehr
RAL 6031. Dies meinte letztlich auch der Amtsrichter und senkte
wegen dem nicht auszuschließenden Richtlinienverstoß das Bußgeld
in 2 Fällen auf 55,00 Euro. Ob diese Einzelentscheidung aber zu
verallgemeinern ist bleibt abzuwarten.

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Informationen gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) und DL-InfoV
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Alexander Kaden, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Rechtsanwalt Alexander Kaden ist deutscher Rechtsanwalt. Die
Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik
Deutschland verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für
Verkehrsrecht.
Rechtsanwalt Alexander Kaden ist Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Sachsen
- Kammer des öffentlichen Rechts -
Glacisstr. 6,
01099 Dresden
Internet: www.rak-sachsen.de
Die berufsrechtlichen Regelungen für die Mitglieder mit der
Berufsbezeichnung »Rechtsanwältin« bzw. »Rechtsanwalt« sind
folgende:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen
Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland (EuRAG)
Diese Gesetze und Verordnungen finden sich unter der Rubrik »Informationspflichten
gem. § 5 TMG« auf der Homepage
der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unter www.brak.de.
Rechtsanwalt Alexander Kaden unterhält eine
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese ist für Rechtsanwälte
vorgeschrieben. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro je
Schadensfall. Sie kann im Einzelfall erhöht werden. Die Versicherung
wird bis zum 31.12.2015 24:00 Uhr bei der
Generali Versicherung AG, Adenauer-Ring
7 - 9, 81737 München unter der Vertragsnummer 060005 und ab dem
01.01.2016 um 0:00 Uhr bei der R+V Allgemeine
Versicherung AG, Niedersachsenring 13, 30163
Hannover unter der Haftpflichtpolicennummer: 405
84 344 123560 gehalten. Der
räumliche Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland.
Soweit
vorab nichts anderes vereinbart wird, richten sich die Preise
von Rechtsanwalt Kaden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Außergerichtliche
Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten
zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf
Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung
bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß § 73 Abs.
2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle
der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der
Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die
Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de, E-Mail:
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Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu,
Conversion-Statistiken für Adwords-Kunden zu erstellen, die sich für
Conversion-Tracking entschieden haben. Die Adwords-Kunden erfahren die
Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer
mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden.
Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich
identifizieren lassen.
Wenn Sie nicht an dem Tracking-Verfahren teilnehmen möchten, können Sie auch
das hierfür erforderliche Setzen eines Cookies ablehnen – etwa per
Browser-Einstellung, die das automatische Setzen von Cookies generell
deaktiviert. Sie können Cookies für Conversion-Tracking auch deaktivieren,
indem Sie Ihren Browser so einstellen, dass Cookies von der Domain „www.googleadservices.com“
blockiert werden. Googles Datenschutzbelehrung zum Conversion-Tracking
finden Sie hier(https://services.google.com/sitestats/de.html).
Google+
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Seiten nutzen Funktionen von Google+. Anbieter ist die Google Inc., 1600
Amphitheatre Parkway Mountain View, CA 94043, USA. Erfassung und
Weitergabe von Informationen: Mithilfe der Google+-Schaltfläche können Sie
Informationen weltweit veröffentlichen. Über die Google+-Schaltfläche
erhalten Sie und andere Nutzer personalisierte Inhalte von Google und
unseren Partnern. Google speichert sowohl die Information, dass Sie für
einen Inhalt +1 gegeben haben, als auch Informationen über die Seite, die
Sie beim Klicken auf +1 angesehen haben. Ihre +1 können als Hinweise
zusammen mit Ihrem Profilnamen und Ihrem Foto in Google-Diensten, wie etwa
in Suchergebnissen oder in Ihrem Google-Profil, oder an anderen Stellen auf
Websites und Anzeigen im Internet eingeblendet werden. Google zeichnet
Informationen über Ihre +1-Aktivitäten auf, um die Google-Dienste für Sie
und andere zu verbessern. Um die Google+-Schaltfläche verwenden zu können,
benötigen Sie ein weltweit sichtbares, öffentliches Google-Profil, das
zumindest den für das Profil gewählten Namen enthalten muss. Dieser Name
wird in allen Google-Diensten verwendet. In manchen Fällen kann dieser Name
auch einen anderen Namen ersetzen, den Sie beim Teilen von Inhalten über Ihr
Google-Konto verwendet haben. Die Identität Ihres Google-Profils kann
Nutzern angezeigt werden, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere
identifizierende Informationen von Ihnen verfügen. Verwendung der erfassten
Informationen: Neben den oben erläuterten Verwendungszwecken werden die von
Ihnen bereitgestellten Informationen gemäß den geltenden
Google-Datenschutzbestimmungen genutzt. Google veröffentlicht möglicherweise
zusammengefasste Statistiken über die +1-Aktivitäten der Nutzer bzw. gibt
diese an Nutzer und Partner weiter, wie etwa Publisher, Inserenten oder
verbundene Websites.
Betroffenenrechte
Sie können von mir Auskunft über Ihre
verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Insbesondere über die
Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die
Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden
oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf
Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das
Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese
nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten
Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen
Informationen zu deren Einzelheiten verlangen; (Art. 15 DSGVO)
Sie können die unverzügliche Berichtigung
unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten
personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO;
Sie önnen die Löschung Ihrer bei mir
gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen, wenn nicht die Verarbeitung
zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen
Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen erforderlich ist; (Art. 17 DSGVO)
Sie können die Einschränkung der
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn die Richtigkeit
der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie
aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie
jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen
die Verarbeitung eingelegt haben; (Art. 18 DSGVO)
Sie haben das Recht Ihre personenbezogenen
Daten, die Sie bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen
Verantwortlichen zu verlangen; (Art. 20 DSGVO)
Sie können Ihre einmal erteilte Einwilligung
jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die
Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft
nicht mehr fortführen dürfen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
Sie können sich bei einer
Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die
Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder
meines Kanzleisitzes wenden. (Art. 77 DSGVO)
Widerspruchsrecht
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf
Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO
verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch
gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit
dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder
sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben
Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer
besonderen Situation von uns umgesetzt wird.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen,
genügt eine E-Mail an kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de.
(c) Mai 2018
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selben oder am nächsten Werktag. Gern können Sie mich direkt anrufen und
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